Zurückweisung von Beweisanträgen bei Verschleppungsabsicht
Besprechung von BGH, Beschluss vom 9.5.2007 - 1 StR 32/07
Erschienen am
01.08.2010, Auflage: 1. Auflage
Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: vollbefriedigend (11 Punkte), Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Einer schon 70 Verhandlungstage andauernden Hauptverhandlung, in der vom Angeklagten bereits zirka 300 Beweisanträge gestellt worden waren, folgte eine Periode weiterer 30 Verhandlungstage, in welcher die Strafkammer nur zur Entgegennahme und Bescheidung von Beweisanträgen zusammen trat. So schaffte es der Angeklagte innerhalb von 15 Monaten zirka 8.500 schriftliche Beweisanträge zu stellen und damit das Verfahren gänzlich zu lähmen. Dieses dem BGH bereits vorgelegte und weitere Beispiele haben eine Diskussion zur Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren in Gang gebracht, die eine Extensivierung des Ablehnungsgrundes der Prozessverschleppung gemäß § 244 III 2 6. Var. StPO fordert. Im vorliegenden, zu besprechenden Beschluss des BGH hat der erste Senat nun die ersten Schritte in Richtung Extensivierung gemacht.