Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Universität Siegen (Öffentliches Recht, Sozialrecht, Arbeitsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit juristischenPersonen des öffentlichen Rechts eine Grundrechtsträgerschaftzukommt. Das heißt, ob und inwieweit sie sich auf die Grundrechte berufenkönnen bzw. durch sie geschützt werden. Dabei soll nicht nur untersuchtwerden, ob sie allgemein eine Grundrechtsberechtigung haben, sondern auchauf welche Grundrechte sie sich explizit berufen können.Das Bundesverfassungsgericht verneint grundsätzlich eine Grundrechtsträgerschaftjuristischer Personen des öffentlichen Rechts.1 Ihnen fehle es zumeinen an einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Zum anderen begründetdas Gericht seine Ablehnung mit der Durchgriffstheorie und der Konfusionsthese.Die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts soll im Folgendengenauer erläutert werden.2 Dabei hat es allerdings für drei Sonderfälle eineGrundrechtsberechtigung für juristische Personen des öffentlichen Rechtsbejaht. Diese klassische Ausnahmetrias (Religionsgesellschaften, Universitäten,Rundfunkanstalten) soll hier eingehend untersucht werden.3Im Schrifttum ist die Frage nach der Grundrechtsträgerschaft juristischerPersonen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der obigen Ausnahmetrias sei je her umstritten. Bethge spricht vom Paradebeispiel für den literarischenPositionskampf auf dem Tournierfeld der aktuellen Grundrechtsdiskussion4. Die Grundsätze der Ausnahmetrias des Bundesverfassungsgerichtswerden versucht auch auf andere juristische Personen des öffentlichenRechts zu übertragen, um ihnen damit eine Grundrechtsberechtigung zuzusprechen.Die einzelnen (Erweiterungs-)Vorschläge des Schrifttums sollen inder vorliegenden Arbeit insbesondere Berücksichtigung finden. Der Begriff der juristischen Person gebietet es in der vorliegenden Untersuchungmit Art. 19 III GG zu beginnen. Er bildet die zentrale Vorschrift füreine mögliche Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personendes Privatrechts und des öffentlichen Rechts.1 Vgl. S. 4 ff.2 Vgl. S. 4 ff.3 Vgl. S. 9 ff.4 Bethge, AöR 104 (1979), 54 (86).
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