Beschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Kartographie, Geodäsie, Geoinformationswissenschaften, Note: 1, Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Der ländliche Raum umfasst rund 70 Prozent der Landesfläche Sachsens. Aufgrund des damit verbundenen hohen Anteils an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und der Forderungen der Betriebe nach Verbesserung der entsprechenden Produktions- und Arbeitsbedingungen ist eine flächendeckende Bodenordnung notwendig. Außerdem behindern zahlreiche Eigentumsprobleme, die mit der Bodennutzung zu DDR-Zeiten zusammenhängen, die Ansiedlung von Investoren. Als Instrument zur Lösung der Probleme bzw. zur Entwicklung des ländlichen Raumes bietet sich die Regelflurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz an.Zurzeit sind in Sachsen 89 Flächenverfahren als Regelflurbereinigung bei den Ämtern für ländliche Neuordnung mit einer Gebietsgröße von ca. 90.000 Hektar in Bearbeitung (Stand: April 2002). Dementsprechend lang sind auch die Gebietsgrenzen, die ein Verfahren umschließen. Als Teilaufgabe aller Vermessungsarbeiten eines Flurbereinigungsgebietes hat die Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze mittelbare Funktion. Sie soll klar die innerhalb dieser Grenze liegenden Flurstücke, die am Verfahren beteiligt sind, von den außerhalb liegenden abgrenzen.Um Flurbereinigungen zweckmäßig zu gestalten, umfassen die Verfahren neben den Ortslagen auch die Feld- und Waldlagen eines Gemeindegebietes. Somit fällt meist ein hoher Prozentsatz der Verfahrensgebietsgrenze mit den Grenzen der Katasterbezirke, den Gemarkungsgrenzen, zusammen. Aufgrund des geringen Grundstücksverkehrs an den Orträndern sind in den letzten reichlichen 100 Jahren in diesen Bereichen nur sehr wenig Zahlennachweise entstanden. Die Grenzermittlung stützt sich somit vor allem auf graphische Katasternachweise, deren Grundlagen teilweise vor 190 Jahren entstanden sind. Der Großteil der Originale vorhandener Karten im ländlichen Raum stammt aus der Zeit von 1835 1841. Der Geodät hat es also bei der Ermittlung von Gemarkungsgrenzen mit Katasterunterlagen unterschiedlicher Genauigkeit und Entstehungszeit zu tun.[...]
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