Beschreibung
Die Autorin nimmt die im Jahre 2004 neu eingefügte Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG zum Anlass zu überprüfen, ob und inwiefern die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Wettbewerbshandlung auch nach Inkrafttreten des neuen UWG mit Allgemeininteressen begründet werden kann. Hierbei kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass außerwettbewerbliche Allgemeininteressen für sich allein kein wettbewerbsrechtliches Verbot rechtfertigen können. § 1 S. 2 UWG begründet zudem keine eigenständige institutionelle Schutzrichtung des Lauterkeitsrechts. Auf die konturenlose Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung sollte verzichtet werden. Vielmehr spricht § 1 S. 2 UWG für eine generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs, das heißt eine Auslegung, die auf sittlich-moralische Maßstäbe vollständig verzichtet und sich ausschließlich an den Funktionsbedingungen eines Systems hinreichend freien Wettbewerbs orientiert.
Autorenportrait
Die Autorin: Stefanie Otto wurde 1976 in Nürnberg geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Trier und Paris und dem Rechtsreferendariat in Bamberg und Berlin folgte die Promotion an der Freien Universität Berlin. Seit 2005 ist die Autorin als Richterin in der bayerischen Justiz tätig.
Inhalt
: Auslegung der neuen Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2UWG – Auswirkungen auf die zum alten UWG entwickelten Fallgruppen – Generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs – § 1 S. 2 UWG und die Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung – Kein Schutz außerwettbewerblicher Allgemeininteressen im neuen UWG.