Beschreibung
Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung der Gemeinden wegen der Überplanung altlastenkontaminierter Flächen durch Bebauungspläne. Von dem vom BGH abweichenden Ausgangspunkt der Bejahung des Drittbezuges der Amtspflichten normsetzender Organwalter aus werden Widersprüche in der Rechtsprechung des BGH aufgezeigt und es wird deutlich gemacht, daß der Rechtsprechung keine dogmatisch einheitliche Linie zugrunde liegt, sondern die einzelnen Entscheidungen vielmehr von der konkreten Sachverhaltsgestaltung und einem insoweit unter Billigkeitsgesichtspunkten gewünschten Ergebnis geprägt waren. Bei konsequenter Anwendung der vom BGH in den Einzelentscheidungen vertretenen Grundsätze hätte der Umfang des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise einer erweiternden, teilweise einer einschränkenden Modifikation bedurft. Ein eigenständiger Schwerpunkt der Abhandlung liegt in der Untersuchung der Frage, welche Sorgfaltsanforderungen an die Gemeinde bzw. die Mitglieder des Gemeinderates bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ausgegangen werden kann. Der Autor beschäftigt sich schwerpunktmäßig zudem mit der vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht behandelten Problematik, ob Amtshaftungsansprüche auch dann begründet sein können, wenn die Kommunen erst nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit der Altlastenproblematik des überplanten Gebietes konfrontiert werden, dann jedoch keine Umplanung vornehmen. Zwar ist eine fortlaufende Prüfungspflicht in Bezug auf bestehende Bebauungspläne zu verneinen, jedoch sind die Kommunen gut beraten, bei Verdacht auf eine Altlast durch geeignete Maßnahmen den Rechtsschein des Bauen-"Könnens" zu beseitigen. Im übrigen ist danach zu unterscheiden, ob der Bebauungsplan nichtig ist oder nicht: Während im ersten Fall eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur förmlichen Aufhebung zu verneinen ist, können im zweiten Fall bei Nichtänderung des Bebauungsplanes Amtshaftungsansprüche begründet sein.
Leseprobe
Leseprobe