Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2,3, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Anfechten von Willenserklärungen im Sinne der §§ 119 ff. BGB. Sie soll einen weitreichenden Überblick über die verschiedenen Anfechtungsgründe, sowie deren Rechtsfolgen geben.Um diesen grundlegenden Abschnitt im Bereich der Rechtsgeschäfte nachvollziehbar darzustellen, soll zunächst auf das Wesen der Anfechtung an sich eingegangen werden. Die Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, die durch formfreie Erklärung, bei Täuschung oder Drohung, bei falscher Übermittlung oder bei Irrtum, im Sinne des § 143 BGB der gegenseitigen Partei entgegengebracht werden kann.Wenn einer der oben erwähnten Anfechtungsgründe vorliegt, so handelt es sich automatisch um ein anfechtbares Rechtsgeschäft, welches bei Anfechtung von vornherein als nichtig anzusehen ist. Es wird sozusagen im Sinne des § 142 BGB rückwirkend vernichtet. Besonderes Augenmerk ist auf den § 119 BGB zu richten, da man hier nochmal zwischen drei verschiedenen Anfechtungsgründen unterscheiden muss. Hier spricht man vom Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum sowie dem Eigenschaftsirrtum. Bei diesen Anfechtungsgründen gilt es wiederum wichtige Unterscheidungen zu machen, die in den entsprechenden Kapiteln noch genauer erläutert werden.Außerdem soll in Verbindung der berechtigten Anfechtungsgründe auch der Motivirrtum behandelt werden, welcher keinen berechtigten Anfechtungsgrund darstellt.So unterscheidet man, nimmt man zum § 119 BGB noch die §§ 142, 143 BGB hinzu, also insgesamt zwischen fünf Anfechtungsgründen, welche in dieser Seminararbeit abgehandelt und mit entsprechenden Beispielen veranschaulicht werden. Ebenso werden zu einigen Beispielen, Rechtsprechungen vorgestellt und damit verschiedene Problemstellungen aufgezeigt.Außerdem wird in dieser Seminararbeit das Zustandekommen von solchen Anfechtungen erläutert. Zu nennen sind hier die Anfechtungserklärung nach § 143 BGB und die Anfechtungsfristen nach §§ 1215, 124 BGB6. Abschließend soll auf die Rechtsfolgen der Anfechtung eingegangen werden.
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