Beschreibung
Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erhalten Hilfen für psychisch kranke oder behinderte Personen erstmals in Baden-Württemberg eine gesetzliche Grundlage. Die bislang im Unterbringungsgesetz (UBG) niedergelegten Regelungen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung sowie den Maßregelvollzug wurden überarbeitet und ebenfalls in dieses Gesetzeswerk integriert. Das gerichtliche Verfahren richtet sich jetzt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Mit Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 5. Juni 2019 wurden die Regelungen bei Fixierungen fürsorglich aufgenommener oder untergebrachter Personen um einen Richtervorbehalt ergänzt und so die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Juli 2018 umgesetzt. Die Neuregelungen bei Fixierungen, aber auch die Praxiserfahrungen mit den Vorschriften des Gesetzes seit dem Inkrafttreten im Jahr 2015 hatten bereits eine Überarbeitung des Kommentars notwendig gemacht.Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 hat eine erneute Überarbeitung des Kommentars erforderlich gemacht. Ziel der Reform ist es, das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Sinne des Artikels 12 der UN BRK zu stärken. Dem Willen und den Wünschen von Menschen mit eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit soll noch mehr Beachtung geschenkt werden als bisher, auch um den Preis einer nicht optimalen Behandlung und Versorgung. Bei der Überarbeitung des Kommentars wurden auch neue obergerichtliche Entscheidungen insbesondere zum Thema Unterbringung und Zwangsbehandlung berücksichtigt.
Autorenportrait
Julia Meyder:Julia Meyder ist Juristin und arbeitet als Regierungsdirektorin im Sozialministerium Baden-Württemberg. Sie war während der Gesetzesnovellierung im Psychiatriereferat tätig und an der Erarbeitung der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen maßgeblich beteiligt.Achim Wiedwald:Achim Wiedwald ist Jurist und arbeitet als Richter am Amtsgericht beim Amtsgericht Ludwigsburg, war am Landgericht Stuttgart und abgeordnet am Oberlandesgericht Stuttgart. Er war im Wege einer Abordnung im Sozialministerium Baden-Württemberg tätig und hat entscheidend an der umfassenden gesetzlichen Grundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen bei der Durchführung der Unterbringung von psychisch kranken und sucht- oder drogenkranken Straftäterinnen und Straftätern (Maßregelvollzug) mitgewirkt.Konrad Stolz:Prof. Konrad Stolz ist Jurist und war als Richter am Amtsgericht Stuttgart tätig, u.a. als Jugendrichter, Familienrichter und Unterbringungsrichter. Danach übernahm er eine Professur für Familien- und Jugendhilferecht an der Fachhochschule Esslingen. Im Ruhestand ist er ehrenamtlich im fachlichen Beirat der Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg sowie in mehreren Betreuungsvereinen engagiert und war langjährig Mitglied der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle Psychiatrie Stuttgart. Er ist Koautor der dritten Auflage des Kommentars zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg und gestaltete von 1999 bis 2018 gemeinsam mit Johannes Warmbrunn ein Seminar zum Unterbringungsrecht in der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg.Johannes Warmbrunn:Dr. med. Johannes Warmbrunn ist Facharzt für Psychiatrie und Psy-chotherapie und arbeitete langjährig im Sozialministerium Baden-Württemberg und vor seinem Eintritt in den Ruhestand als Ministe-rialrat im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg. Er ist Koau-tor der zweiten und dritten Auflage des Kommentars zum Unter-bringungsgesetz Baden-Württemberg und gestaltete von 1999 bis 2018 gemeinsam mit Konrad Stolz ein Seminar zum Unterbrin-gungsrecht in der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg.Klaus Juchart:Klaus Juchart ist Jurist, war langjährig als Ministerialrat im Sozialministerium Baden-Württemberg tätig und arbeitet seit seiner Pensionierung als selbständiger Rechtsanwalt. Er war maßgeblich an der Erarbeitung des Unterbringungsgesetzes Baden-Württemberg beteiligt und ist Autor des ersten Kommentars zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg. Er hat gemeinsam mit Johannes Warmbrunn die zweite Auflage und zusätzlich gemeinsam mit Konrad Stolz die dritte Auflage des Kommentars herausgegeben.
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