Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 14 Punkte, Universität zu Köln (Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar zur Vertragsgestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gesetz gibt keine Auskunft über den jeweiligen Inhalt der Begriffe Leitungund GeschäftsführungNach dem Schrifttum soll der Begriff der Leitung die Führungsfunktion desVorstands als einen herausgehobenen Teil der Geschäftsführung beinhalten.2Wohingegen Geschäftsführung jede tatsächliche oder rechtsgeschäftlicheTätigkeit für die AG sein soll.3 D.h., die Geschäftsführung umfasst einerseitsEinzelmaßnahmen, aber andererseits auch die Gesellschaftsleitung, bzw. weil die AG Rechtsträgerin des Unternehmens ist, die Unternehmensleitung.4 Das Gesetzverpflichtet den Vorstand insbesondere, Hauptversammlungsbeschlüssevorzubereiten und auszuführen (§ 83 AktG), die Handelsbücher zu führen(§ 91 AktG) und Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen (§ 264 I HGB).5Notwendig ist eine Abgrenzung der beiden Begriffe, für den Fall, dassGeschäftsführungsaufgaben einzelnen Mitgliedern der Verwaltung odernachgeordneten Ebenen übertragen, bzw. unter den Einfluss Dritter gestelltwerden sollen.6Da es für die Unterscheidung zwischen den Leitungsaufgaben und denen derGeschäftsführung keine, einer Subsumtion zugängliche, Kriterien gibt, wird einetypologische Betrachtung vorgenommen.7 Originäre Führungsaufgaben werdenunter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse konkretisiert.8 Demnachwerden der Unternehmensleitung i.d.R. die Aufgaben Unternehmensplanung,Unternehmenskoordination, Unternehmenskontrolle und Besetzung der oberenFührungspositionen zugerechnet.9Allerdings muss diese Betrachtung normativ orientiert geschehen, d.h. alleHandlungen, die zum unverzichtbaren Kern der Vorstandsfunktion gehören,müssen erfasst werden.10 Dem Leitungsbereich im Gegensatz zuGeschäftsführung sind damit auch jene Maßnahmen zuzuordnen, die der Vorstandals Kollegialorgan treffen muss, da sich der Vorstand andernfallsunzulässigerweise seiner Organfunktion entäußern würde.11 [...]2 Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 73 Hüffer, AktG, § 76 Rn. 74 Schmidt, GesR, S. 804; Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 75 Schmidt, GesR, S. 8076 Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 57 Henze, BB 2000, 2108 Henze, BB 2000, 210; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 109 Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S.1010Fleischer, ZIP 2003, 2; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 8;Henze, BB 2000, 21011Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; Henze, BB 2000, 209
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