Beschreibung
Obwohl die Gleichbehandlung von Männern und Frauen seit der französischen Revolution postuliert wurde, ist sie in der Realität nach wie vor nicht komplett erreicht. Dies betrifft z.B. auch das Thema Geschlechtergleichheit im Berufsleben, dem sich das vorliegende Buch widmet. Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei die rechtlichen Bestimmungen der EU (am Beispiel Österreich) und Aserbaidschans, dessen Annäherung an Europa schnell voranschreitet.Die Entwicklung rechtlicher Grundlagen der Geschlechtergleichheit ist für die Staaten, die dem europäischen Kulturkreis angehören und in Zukunft auch einen Beitritt in die Europäische Union anstreben, von großer Bedeutung. Die Erfahrungen, die in der Europäischen Union auf dem Gebiet der Integration bisher gewonnen wurden, haben gezeigt, dass ohne die Entwicklung vergleichbarer rechtlicher Strukturen ökonomische und politische Annäherungen nur abstrakt bleiben. Ökonomische und politische Konvergenz setzt die Konvergenz der rechtlichen Systeme voraus.
Autorenportrait
Yegana Derin wurde in der Stadt Gändscha in der Aserbaidschanischen Republik geboren. Nach ihrem Jurastudium an der Bakuer Staatlichen Universität, welches sie mit dem Diplom abschloss, entschied sich die Autorin, ihre akademischen Qualifikationen im Bereich Arbeits-und Sozialrecht sowie Gleichbehandlungsrecht weiter fortsetzen. Ein Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien schloss sie im Jahr 2008 mit dem akademischen Grad Doctor iuris erfolgreich ab.Nach ihrem Jurastudium in Aserbaidschan war die Autorin als Rechtsberaterin an der Staatsverwaltungsakademie sowie als Universitätsassistentin im Inst?tut für Rechts-und Sozialwissenschaften an der Universität Khazar in Aserbaidschan tätig. Um ihre Qualifikationen weiter auszubauen, arbeitete sie zudem in Rechtsanwaltskanzleien in Österreich als juristische Mitarbeiterin. Während ihres Studiums und im Zuge ihrer Forschung entwickelte die Autorin ein besonderes Interesse am Thema Chancengleichheit im Berufsleben.
Leseprobe
Textprobe:Kapitel 3.4., Das Gleichbehandlungsrecht in Österreich:3.4.1., Geschichte des österreichischen Gleichbehandlungsrechts:Gleichbehandlungsfragen waren nicht nur heute, sondern auch in der früheren Geschichte der Menschheit immer ein allgegenwärtiger und problematischer Bereich in der Gesellschaft und Wissenschaft. Die rechtlich verankerte Gleichheit und Gleichbehandlung spielen, ungeachtet ihres geschlechtsbezogenen Verständnisses, in der österreichischen Rechtsordnung seit Mitte des 19. Jahrhunderts eine wesentliche Rolle. Als älteste, noch angewandte Bestimmung gilt Artikel 2. des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, welches die Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetz bekräftigt (Staatsgrundsatz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl Nr. 142/1867). Wenngleich im historischen Kontext nur auf den Schutz der Minderheiten (so die Überschrift des Abschnittes V.) bezogen, verbürgt auch Artikel 66 Abs 1 und 2 des Staatsvertrages von St. Germain (Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl Nr. 303/1920) die Gleichheit vor dem Gesetz und den Genuss derselben bürgerlichen und politischen Rechte. Die Geschlechter Gleichbehandlungsfragen werden in Österreich nach dem österreichischen Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Die frühe Entstehung und relativ rasche Weiterentwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes steht im engeren Zusammenhang mit dem, im Text oben, skizzierter internationaler Rechtsentwicklung. Die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Stammfassung des Gleichbehandlungsgesetzes beziehe sich ausschließlich auf die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts ab (BGBl Nr 108/1979 idF DFB BGBl Nr 577/1980; IA der SPÖ 24.1.1979, 138/AII-4651 BlgNr XIV.Gp, AB 1203BlgNr XIV.GP). Die erste Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes in Österreich war BG über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben umgewandelt und eine Erweiterung des Gleichbehandlungsgebots auf freiwillige Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, und betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen. Ferner wurde das Verbot der geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung sowie die Berichtsverpflichtung von Betrieben bei Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebots und die Berücksichtigung des GlBG in den Richtlinien über die Vergabe von Bundesförderungen eingeführt. Das GlBG Österreichs wurde nochmals geändert. Hervorzuheben sind va die zweite Novelle aus 1990 (BGBl I 1990/410) und die dritte Novelle aus 1992 (BGBl I 1992/833). Die Novelle 1990 näherte das Gesetz dem Gemeinschaftsrecht an, die Novelle 1992 versuchte auch im Text den Anschluss an das Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch die Aufnahme der mittelbaren Diskriminierung. Die zweite Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz hat eine Entwicklung arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung (Familienpaket) neu zu fassen. Mit dritter Novelle wurde der Begriff der mittelbaren Diskriminierung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen; diese Maßnahme ging zurück auf die Gleichbehandlung RL 76/207/EWG, deren Art 2 Abs 1 ein Verbot sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren Diskriminierung aufstellt, ohne allerdings den Begriff der mittelbaren Diskriminierung zu definieren. 2004 hat der Gesetzgeber die Ausführung der beiden neuen Antidiskriminierung-RL zum Anlass genommen, auch die Vorschriften über die Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes neu zu fassen. Man kann darauf verweisen, dass im Unterschied zu den ehemaligen Gleichbehandlungsgesetzen das neue Gleichbehandlungsgesetz Österreichs besonders die Erfüllung europäisch gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen und die Effizienzsteigerung des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, vorsieht.Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1.1.1995 wurde das, zu diesem Zeitpunkt in der EU geltende Gemeinschaftsrecht, auch in Österreich verbindlich. Mit dem Beitritt verpflichtete sich Österreich die, auf diesem Gebiet erlassenen EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.Die wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften (insbesondere dem Gleichbehandlungsgesetz und dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) samt Erläuterungen auch die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Normen. Eine umfassende Sammlung von Entscheidungen nationaler Gerichte, ergänzt durch die Gleichbehandlungsfragen betreffende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ermöglichen es dem Anwender, sich einen genauen Überblick über das aktuelle Recht und die Entwicklungen in der Rechtsprechung zu verschaffen. Im Unterschied zu den Bestimmungen des aserbaidschanischen Rechts ist das österreichische Recht ein spezifiziertes Recht. Das bedeutet, dass in Österreich auf dem Gebiet der Gleichbehandlung für jeden Bereich eigene Gesetzesbestimmungen bestehen. Zum Beispiel bestehen im Bereich der Gleichbehandlung eigene Gesetze, die eben diese Rechtsverhältnisse regeln:3.4.2. Rechtsquellen in Österreich:- Gleichbehandlungsgesetz,- Mutterschutzgesetz,- Nacharbeitsgesetz,- Karenzurlaubsgesetz,- Väter-Karenzgesetz,- Arbeitszeitgesetz,- Arbeitnehmerschutzgesetz u.a.In Aserbaidschan beispielsweise werden diese Rechtsverhältnisse nur durch das Arbeitsgesetzbuch des Aserbaidschans geregelt. Die Normen, welche die Gleichbehandlungsverhältnisse regeln, bilden ein eigenes Kapitel im aserbaidschanischen Arbeitsgesetzbuch. Das Arbeitsgesetzbuch stellt die allgemeinste Form Regelung in diesem Bereich dar. Regelt auch nicht spezifiziert, sondern allgemein diese Rechtsverhältnisse. Also gibt es leider keine eigenen spezifischen Gesetze auf diesem Gebiet.Existiert so gesehen in Österreich ein Gleichbehandlungsgesetz? Dieser würde das Gleichbehnadlungsrecht als einen eigenen Rechtsbereich definieren, welches in Österreich ein spezifischer Rechtsbereich ist. Wenn in diesem Bereich ein Gesetz besteht, welches die Gleichbehandlungsrechtsverhältnisse regelt, dann kann man auch sagen dass ein unabhängiges Rechtsbereich unter den Namen, der Gleichbehandlungsrecht entwickelt werden kann. Sicher wird in so einem Fall die Gleichberechtigungs-Situation hierzulande besser als in jenen, in denen noch kein einziges Gesetz in dieser Richtung verfasst wurde.Jede Gesellschaft benötigt ein Gleichbehandlungsgesetz, weil die, durch Gender Mainstreaming beschriebene Probleme, in jeder Gesellschaft bestehen. Wenn Geschlechtsverhältnisse gesetzlich geregelt sind, dann werden Probleme in diesem Zusammenhang auch weniger. Jedoch müssten solche Gesetzte nicht nur formal auf Papier bestehen, wo sie keinem nutzen, sondern müssen auch in den Alltag umgesetzt werden. Jede Gesellschaft benötigt hierfür spezifische Institutionen die sich mit Gleichbehandlungsfragen beschäftigen. Beispielsweise müssen diese Frauen unterstützen und beraten. Auch spezialisierte Rechtsanwälte und Gerichtshöfe müssen hierfür gegenwärtig sein, um die Regelungen durchzusetzen. Österreich hat eine vergleichbar lange Gleichbehandlungsrechtsgeschichte. Diese begann um 1979 (die neue Gleichbehandlungsrechtsgeschichte). Seit 1979 Jahre regelt das gleichbehandlungsgesetzt die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben und der Privatwirtschaft. Im Rahmen der EU-Gesetzgebung wurde das Gesetz, um die Diskriminierung der verschiedenen ethnischen Gruppierungen, Religion, oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung erweitert. Die neue Regelung gilt in Österreich seit dem 1. Juli 2004.Das derzeitige Gleichbehandlungsgesetz in Österreich umfasst folgende Bereiche:- Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt;- Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;- Gleichbehandlung ohne Unterscheidung der ethnischen Zugehörigkeit außerhalb des Arbeitsleben;- Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft.Aus diesem Grund denke ich das Österreich auf rechtlichem Niveau ein vorangeschrittenes Land ist, das sich stets weiter entwickelt. Entwicklungsländer müssen im Bereich der Gleichbehandlung, eine rechtliche Grundlage für eine spätere Entwicklung der optimalen Gleichbehandlungsverhältnisse, schaffen. So sollten sie mit Ländern zusammenarbeiten, die in diesen Bereichen bereits Erfahrungen besitzen und die dortigen Regelungen auf Anwendung bei ihnen selbst überprüfen.
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