§ 1489a ABGB im System des liechtensteinischen Verjährungsrechts
Schriften des Zentrums für liechtensteinisches Recht (ZLR) an der Universität Zü
Erschienen am
01.05.2017, Auflage: 1. Auflage
Beschreibung
§ 1489a des liechtensteinischen ABGB regelt die Verjährung von Entschädigungsklagen im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs. Gerade auf dem Finanzplatz Liechtenstein ist diese Norm von grosser praktischer Bedeutung. § 1489a ABGB ist als lex specialis zur ordentlichen Verjährungsregelung von Entschädigungsklagen in § 1489 ABGB zu qualifizieren. Anstelle der im liechtensteinischen Schadenersatzrecht üblichen 30 Jahre (§ 1489 ABGB), sieht § 1489a ABGB eine absolute Frist von 10 Jahren vor. Der sachliche und persönliche Geltungsbereich dieser Bestimmung ist für den Rechtsanwender nur schwer fassbar, insbesondere, was unter dem Begriff ' Finanzdienstleistungsgeschäft' alles verstanden werden darf. Praxisorientiert und umfassend legt diese Dissertation den Anwendungsbereich von § 1489a ABGB dar. Die verjährungsrechtliche Sonderlösung des § 1489a ABGB wird auf die Frage der Vereinheitlichung der Verjährungsfristen bei Entschädigungsklagen untersucht. Nach der hier vertretenen Ansicht hat ein gutes, d.h. gerechtes Verjährungssystem zu differenzieren. In ihren Resultaten macht dieses Werk einen teilweisen Reformbedarf im liechtensteinischen Verjährungsrecht, besonders in Bezug auf die Entschädigungsklagen des ABGB, deutlich. Die Untersuchung mündet in einem entsprechenden Vorschlag für einen neuen Gesetzeswortlaut des § 1489 ABGB.