Beschreibung
Die Arbeit entwirft eine indigen europarechtliche Lösung zum Problem der unmittelbaren Drittwirkung von primärrechtlichen Normen. Das Phänomen der Wirkung von ursprünglich abwehrrechtlich verstandenen Normen zwischen Privaten stößt häufig auf Kritik, die aus einer Übertragung von nationalstaatlichen, dogmatischen Ansätzen und Sichtweisen auf die europäische Ebene stammen. Die Arbeit untersucht die Rechtsprechungslinien des EuGH zu Grundfreiheiten, allgemeinen Grundsätzen und den Gewährleistungen der Grundrechtecharta sowie den Wortlaut der fraglichen Normen und entwirft eine eigene Theorie, die auf das Konstrukt der Drittwirkung verzichtet. Eine Horizontalwirkung kann nach der hier dargestellten Theorie allein durch die vom EuGH entwickelten und anerkannten Konzepte "Vorrang" und "unmittelbare Anwendbarkeit" begründet werden, ohne dass es einen Rückgriff auf das Konzept der "Drittwirkung" bedarf.