Beschreibung
Die Konstruktion, die [Marx] wählt, besteht letztlich darin, dass er Hegels Staatslehre zur Ideologie erklärt und seinen eigenen Theorien dem dann übriggebliebenen Hegelschen Abschnitt über die bürgerliche Gesellschaft zugrunde legt. Natürlich konnte er beim besten Willen nicht leugnen, dass es Staaten wie z.B. das Königreich Preußen faktisch gab, sie also mehr als ideologische Erfindungen waren. Was er in Frage stellte, war nicht die faktische Existenz dieses Staates, sondern deren Berechtigung und deshalb auch die theoretische Verklärung dieses Staates durch Hegel. Ganz deutlich wird dies in dem [¿] 1844 [¿] erschienenen Aufsatz "Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie. Einleitung" [¿] Denn die "deutsche Staats- und Rechtsphilosophie, die durch Hegel ihre konsequenteste, reichste und letzte Fassung erhielt", leidet laut Marx eben daran, dass sie mit ihrem "abstrakte[n] überschwängliche[n] Denken" nur den "modernen Staat" erreicht, "dessen Wirklichkeit ein Jenseits bleibt", da dieser Staat, "vom wirklichen Menschen abstrahiert" und deshalb "den ganzen Menschen auf eine nur imaginäre Weise befriedigt". Anders ausgedrückt: den Staat gibt es zwar, aber erstens löst er keines der anstehenden Probleme und zweitens wird er eben auch auf Dauer verschwinden. Er wird deshalb verschwinden, weil sich schon jetzt eine Kraft abzeichnet, die obsiegen wird und ihn nicht benötigt: das Proletariat. Was Marx da schreibt, schwankt ständig noch zwischen Prognose und Programm. Er hat noch nicht den historischen Determinismus erreicht, den er wenig später vertreten wird. Deshalb spricht er vom Proletariat in einer fast religiösen Terminologie: schon allein von seiner Struktur her ist es der Erlöser. Denn im Proletariat begegnet man "einer Klasse mit radikalen Ketten, einer Klasse der bürgerlichen Gesellschaft, welche keine Klasse der bürgerlichen Gesellschaft ist, eines Standes, welcher die Auflösung aller Stände ist, einer Sphäre, welche einen universellen Charakter durch ihre universellen Leiden besitzt und kein besondres Recht in Anspruch nimmt, weil kein besondres Unrecht, sondern das Unrecht schlechthin an ihr verübt wird. (Aus dem Beitrag von Nikolaus Lobkowicz)
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