Beschreibung
Historisch gesehen bildete sich das Nebeneinander von Herrschaft und Bund am Ende der Toggenburger Herrschaft mit dem Zusammenschluss der Gerichte vom 8. Juni 1436 heraus, der von den künftigen Erbherren der Landeshoheit als Voraussetzung der Huldigung anerkannt werden musste. Damit ergaben sich Verpflichtungen der untertänigen Gerichte dem Landesherrn einerseits, dem Bunde anderseits gegenüber mit ihren oft wenig verstandenen Komplexitäten aus der Tatsache, dass der Bundsmann zugleich rechtmässig landesfürstlicher Untertane, Amt- und Dienstmann sein konnte. Es soll demnach quellenmässig die landesherrliche Hoheit von den Toggenburgern über die Montfort, Matsch hin zu Österreich und den Brandis mit ihren Bedingungen und Beschränkungen, wie das Bundesrecht in seinem ganzen Umfang zur Behandlung kommen.
Ins Blickfeld werden z. B. bei den Landesherrschaften deren Funktion als Schirmer, Schützer und Fürstand, ihr Rechtsverhältnis gegenüber den Untertanen gerückt, beim Bunde die Entstehung eines Bundesrechtes durch Satzung und vor allem die bündische Rechtspflege hervorgehoben, die zu besonderen Formen eines Verfahrensrechtes geführt hat, und selbstverständlich auch die Institutionen in beiden Bereichen.
Was die Quellen in formaler Hinsicht betrifft, so überwiegt hier die Urkunde, da die Satzungen der Zehn Gerichte in Urkundenform überliefert sind. Ein Landbuch wurde dafür nicht eingerichtet. Daneben sind Missiven und Berichte landesfürstlicherseits zu erwähnen. Ein editorisches Problem bestand hinsichtlich der Bundestagsprotokolle, rechtlich relevante Beschlüsse aufzuehmen. Eine Wiedergabe aller Protokolle konnte ihres Umfanges halber nicht in Frage kommen ...
Das Nebeneinander von Landesherrschaft und Bund bestimmt die zeitliche Begrenzung unserer Dokumentation. Die Periode auswärtiger Landeshoheit endet für die Acht Gerichte mit dem Auskauf der österreichischen Herrschaftsrechte 1649/1652. Für die Herrschaft Maienfeld wurde das Jahr 1509 gewählt. Hier begründet der Übergang an gemeine Drei Bünde die Sonderstellung als gemeine Landvogtei, allerdings unter gleichzeitiger Wahrung der Zugehörigkeit zum Zehngerichtenbund und der allgemeinen Geltung des Bundesrechtes ...
Elisabeth Meyer-Marthaler