Beschreibung
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Autorenportrait
InhaltsangabeErster Teil. Der Begriff des chronisch erhöht Gefährlichen.- I. Abgrenzung des Sicherungsrechtes.- 1. Das Gesellschaftsinteresse.- 2. Das Interesse des Einzelnen.- II. Die chronische Gefahr.- III. Die Wege zur Beseitigung der chronischen Gefahr.- IV. Unterteilung der chronisch Gefährlichen.- Zweiter Teil. Der chronisch erhöht Gefährliche im englischen Recht.- I. Historische Entwicklung.- II. Der Prevention of Crime Act von 1908.- III. Der Vollzug der Preventive Detention.- IV. Entlassung aus der Preventive Detention.- V. Erfolg der Preventive Detention.- Dritter Teil. Die Behandlung der chronisch erhöht Gefährlichen.- I. Verhältnis des Begriffes "chronisch erhöht Gefährlicher" zu dem des Gewohnheitsverbrechers und des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.- II. Die Erkennbarkeit der chronisch erhöhten Gefährlichkeit.- III. Besserungs- und Verwahrungsanstalt als Sicherungsmittel gegen chronisch erhöht Gefährliche.- 1. Das Besserungsmittel.- 2. Unschädlichmachungsmittel.- 3. Dauer der Anhaltung in der Besserungs- und Verwahrungsanstalt.- a) Das Minimum.- b) Das Maximum.- 4. Die Entlassung aus der Verwahrung.- IV. Welches der beiden Sicherungsmittel ist zur Anwendung zu bringen ?.- 1. Die Unverbesserlichen.- 2. Die präsumtiv Verbesserlichen.- a) Der arbeitsfähige präsumtiv Verbesserliche.- b) Der arbeitsunfähige präsumtiv Verbesserliche.- V. Das Zusammentreffen des Straf- und Sicherungsanspruches beim chronisch erhöht gefährlichen Verbrecher.- VI. Die bedingte Aussetzung der sichernden Maßnahme.- VII. Der Schutz der Rechtssphäre des Einzelnen.