Darstellung des §8c KStG und dessen Gestaltungsmöglichkeiten
Verrechnung von Verlusten - Unter welchen Bedingungen stellt die Mantelkaufregel
Erschienen am
01.04.2013, Auflage: 1. Auflage
Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Schumpeter School of Business and Economics, Sprache: Deutsch, Abstract: Steuerliche Verlustvorträge haben aus Sicht eines zu sanierenden Unternehmens einen wirtschaftlichen Wert. Dieser ist als Barwert der zukünftigen, aufgrund einer Verlustverrechnung, eingesparten steuerlichen Belastungen definiert. Hierdurch kann der Verlustvortrag für das Unternehmen einen Asset darstellen, der durch Verkauf der Verlustgesellschaft auf Ebene des Gesellschafters in liquide Mittel umgewandelt werden kann. Um missbräuchliche Gestaltung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber neue Beschränkungen im Rahmen des Verlustabzugs beim sog. Mantelkauf mit der Begründung der einfacheren Rechtsanwendung eingeführt. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs stößt allerdings auf Kritik. Es werden neben unmittelbaren nunmehr auch mittelbare Erwerbe berücksichtigt. Ohne klare Abgrenzung ist diese Formulierung grenzenlos steuerschädlich auslegbar. Desweiteren wird der Begriff des Erwerbers um nahestehende Personen sowie Personen mit gleichgerichteten Interessen erweitert. Hierdurch soll ungewollte Gestaltung der Verlustabzugsbeschränkung durch sogenannte Quartettlösungen vorgebeugt werden. Ebenso weitreichend ist die Formulierung der gleichgerichteten Interessen. Hinzu kommen die fehlenden Ausnahmen vom §8c KStG. Durch den weit gefassten Begriff der mittelbaren Erwerber sind auch Anteilsverschiebungen innerhalb eines Konzerns erfasst. Hier ergibt sich jedoch keine Änderung der wirtschaftlichen Zuordnung. Konsequenz dieser Regelung ist, dass durch eine schädliche Anteilsveräußerung innerhalb eines Konzerns unbemerkt Verlustvorträge verloren gehen können. Diese fehlende Konzernklausel führt zu Benachteiligungen von steuerneutralen Vorgängen wie konzerninternen Umstrukturierungen. Durch den Generalverweis durch den § 10a Satz 10 GewStG auf den § 8c KStG sind gewerbesteuerliche Verluste von Körperschaften nach den gleichen Kriterien zu behandeln. Diese Arbeit zeigt Anwendungsprobleme des § 8c KStG auf und stellt mögliche Lösungsansätze bzw. steueroptimale Gestaltungsmöglichkeiten dar.