Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,0, Evangelische Hochschule Nürnberg; ehem. Evangelische Fachhochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Öffentlichen Behörden in Deutschland stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ihre hoheitsrechtlichen Belange zu regeln. Eine davon ist der Verwaltungsakt, welcher in Deutschland durch den § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes klar definiert ist. Demnach ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. §35 Satz 1 VwVfG) ein Verwaltungsakt. Eine Behörde ist nach Gesetz jede organisatorisch selbständige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Verwaltungsakt ist die häufigste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung und ist nach § 37 II Satz 1 VwVfG prinzipiell nicht formgebunden, dass heißt er muss nicht immer schriftlich sein. Beispielsweise ist auch die durch Gestik erteilte Erlaubnis eines Polizisten, mit dem Auto eine Kreuzung zu überqueren, an der die Ampel ausgefallen ist, ein durch § 35 VwVfG definierter Verwaltungsakt. Aber auch der mündlich erteilte Platzverweis eines Polizisten gegenüber einem Bürger ist ein rechtswirksamer Verwaltungsakt. Er ist somit auch mit der Willenserklärung im Zivilrecht zu vergleichen. Allerdings gibt es auch eine Vielzahl von schriftlichen Verwaltungsakten, mit denen dem Bürger Rechte eingeräumt, entzogen oder streitige Rechtslagen verbindlich festgestellt werden. Beispiele hierfür sind der Bafög-Bescheid, in dem die Höhe der Ausbildungsförderung genau festgelegt wird oder die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis.