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Polizeirecht - Grundlagen und Grenzen des Verbringungsgewahrsams

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Erschienen am 05.12.2011
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783656075356
Sprache: Deutsch
Umfang: 27 S., 0.28 MB
Auflage: 1. Auflage 2011
E-Book
Format: EPUB
DRM: Nicht vorhanden

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 11 Punkte, Universität Hamburg (Rechtswissenschaftliches Institut), Veranstaltung: Polizeicrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: I. EINLEITUNGBereits im Laufe der 80-er Jahre fand eine lebhafte Diskussion über die Zulässigkeit einer sich mehrenden vollzugspolizeilichen Praxis statt, der Praxis des Verbringungsgewahrsams. Der Verbringungsgewahrsam tritt in der Praxis dem Gefahrenpotential, welches von bestimmten Personengruppen ausgeht, entgegen, indem der Betreffende an einen weit entlegenen Ort vorzugsweise an den Stadtrand mit schlechter Verkehrsanbindung transportiert und ausgesetzt wird. Anlass hierzu boten im Wesentlichen zwei unterschiedliche Problemsituationen, denen mit polizeilichen Standardmaßnahmen nur ungenügend begegnet werden konnte. Zum Einen handelt es sich um den Bereich von Großkundgebungen und Massendemonstrationen, zum Anderen beinhaltet die Problemsituation den Umgang mit Randgruppen, wie beispielsweise Stadtstreichern und Angehörigen der Drogenszene. Seit Beginn der Diskussion hat diese Thematik in keinerlei Hinsicht an Aktualität verloren. Im Gegenteil: mit der Verschärfung sozialer Gegensätze durch das Hinzutreten unterschiedlichster Lebensstile nahm dieser Konflikt immer schärfere Konturen an. In Bezug auf die Stadtstreicher sowie Drogenabhängigen wurde seitens betroffener Anwohner die Inbesitznahme bestimmter Teile des öffentlichen Raums sowie die hiermit zusammenhängende Verschmutzung desselbigen beklagt. Hinzu traten Beschwerden hinsichtlich unerwünschter Kontaktaufnahmen in Form aggressiven Bettelns und Pöbelns. Die im Ordnungswidrigkeitenrecht vorhandenen Sanktionen erwiesen sich auf Grund mangelnder Zustellbarkeit und Vollstreckbarkeit der Bußgeldbescheide als weitgehend wirkungslos.

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