Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Christian-Albrechts-Universität Kiel, Veranstaltung: Besteuerung von Korperschaften und ihren Anteilseignern im internationalen Kontext, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Verabschiedung der SE-Verordnung (SE-VO) vom 8. Oktober 2001 durch den Europaischen Rat ist die Grundlage fur die supranationale Rechts-form, die Europaische Gesellschaft (Societas Europaea - SE), geschaffen worden. Die Rechtsform steht Unternehmen seit dem 8. Oktober 2004 zur Verfu-gung und soll als gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft grenzuber-schreitende Unternehmenskooperationen erleichtern. Ermoglicht wird dies durch grenzuberschreitende Verschmelzungen mit einer einzigen Rechtsnachfolge und die innergemeinschaftliche Sitzverlegung einer SE mit Erhalt der Rechtspersonlichkeit. Aus den grenzuberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmoglichkeiten ergeben sich Besonderheiten der SE, die zu Problemen der Besteuerung aus Sicht der Gesellschaft, der Anteilseigner und der Finanzverwaltung fuhren konnen. Ausschlaggebend hierfur ist die Moglichkeit, dass mehrere Lander gleichzeitig einen Besteuerungsanspruch an die Ge-sellschaft und Gesellschafter stellen konnten. Es besteht grundsatzlich das Problem, dass bei der Besteuerung durch die SE-VO auf die steuerlichen Vorschriften der Nationalstaaten verwiesen wird und die Doppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten sowie die europaischen Steuerrichtlinien gelten. Die SE soll zwar den nationalen Rechtsformen gleichgestellt sein, jedoch ist die SE starker von steuerlichen Problemen der grenzuberschreitenden Unternehmenstatigkeit betroffen, als andere Rechtsformen. Insbesondere dadurch, dass die Mehrzahl der Regelungsberei-che den Nationalstaaten uberlassen wird. Bei der Grundung einer SE steht aus steuerlicher Sicht stets das Vermogen der ubertragenden Gesellschaft im Mittelpunkt, denn durch den Untergang einer nationalen Gesellschaft bei der Grundung, auf die Besteuerungszugriff bestand, verliert der deutsche Staat das Besteuerungssubjekt. Der Schutz des Besteuerungszugriffs hat Auswirkungen auf die an der Grundung beteiligten Gesellschaften und die Anteilseigner. Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat soll nach europarechtlichen Vorgaben ohne eine Besteuerung der stillen Reserven moglich sein. Die Sitzverlegung, unter Erhalt der Rechtspersonlichkeit, fuhrt aber dazu, dass ein Wechsel des anwendbaren nationalen Rechts, stattfindet. Dadurch soll die SE zwar mit den nationalen Rechtsformen gleichgestellt werden, der vorherige Sitzstaat verliert aber den direkten Steuerzugriff.