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Legitimierung der Herrschaft durch den Papst oder blosse Anerkennung faktischer

Die Belehnung des Normannenherzogs Robert Guiskards im Jahre 1059 mit den italis

Bod
Erschienen am 01.02.2010, Auflage: 1. Auflage
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783640521166
Sprache: Deutsch
Umfang: 28

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,0, Universität Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der ersten Investitur des Normannen Robert Guiskards im Jahre 1059 als Herzog über Apulien, Kalabrien und Sizilien durch den Papst Nikolaus II. Es stellt sich hierbei die Frage, wie es zu einer solchen Belehnung gekommen ist, zumal die päpstliche Politik den Normannen gegenüber zunächst eine feindliche war, welche die Eindringlinge aus der Normandie über Jahre hinweg auch mit byzantinischer Unterstützung bekämpft hatte. Interessanter ist jedoch, was den normannischen Eroberer Robert Guiskard dazu bewog, die von ihm unterworfenen Gebiete ausgerechnet der päpstlichen Kurie als Lehen aufzutragen. Vielfach wird in der Forschungsliteratur darauf hingewiesen, dass die päpstliche Belehnung die normannische Usurpation auf eine legale Rechtsgrundlage stellte und die faktische Hegemonie gegenüber der langobardischen Bevölkerung legitimierte - insofern sei der Belehnungsakt entscheidende Voraussetzung für die Konstitution einer dauerhaften Herrschaft in Süditalien und für die Normannen von höchster Wichtigkeit gewesen. Bei der Beschäftigung mit dem geleisteten Lehnseid und den erzählenden Quellen eröffnet sich jedoch ein differenzierteres Bild von der Bedeutung, welche die normannischen Herrscher einer Legitimierung durch den Papst beimaßen. Die internormannische Ausrufung Robert Guiskards zum Herzog vor dem Heer im eroberten Reggio, der letzten byzantinischen Bastion in Apulien, drängt sich dabei in den erzählenden Quellen in den Vordergrund, während die Belehnung durch den höchsten kirchlichen Glaubensträger in zwei der drei Quellen mit keinem Wort erwähnt wird.

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