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Geschichte des Strafvollzuges vom Altertum bis 1871 unter Einschluss der Entwick

Akademische Schriftenreihe V53269

Bod
Erschienen am 01.04.2008, Auflage: 4. Auflage
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783638931090
Sprache: Deutsch
Umfang: 24

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: gut, Freie Universität Berlin, 5 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Geschichte des Strafvollzuges vom Altertum bis 1871 unter Einschluss der Entwicklung in England, Irland und den USA I. Frühformen der Freiheitsentziehung 1. Altertum Die Ansätze des Gefängniswesens lassen sich schon im Altertum feststellen. Die Inhaftierung diente nicht dem Vollzug einer normierten zeitlichen Strafe, sondern primär zur Aufbewahrung des Täters bis zu dessen Aburteilung oder Hinrichtung. Manchmal sollte sie auch nur sicherstellen, dass Geldforderungen bzw. Schulden beglichen werden konnten. Das Schwergewicht der Strafen lag aber auf den Leibes- und Lebensstrafen. Diese dienten der Vergeltung der Tat sowie Abschreckung und Unschädlichmachung des Täters. Die Haft war im Wesentlichen eine Untersuchungs- bzw. Schuldhaft; die eigentliche Freiheitsstrafe war dagegen nur eine abgewandelte Form der Leibesstrafe, wobei der Gefangene noch besonders gequält wurde. Es gab verschiedene einfache Einrichtungen, die man als Urformen des Gefängnisses ansehen kann. Vor allem waren es Gruben und ehemalige Brunnen, nach deren Muster noch bis ins Mittelalter einige Gefängnisse gebaut wurden (z.B. das Kölner Petersloch, das Nürnberger Lochgefängnis). 2. Spätantike und Mittelalter Die Zeit der Spätantike und des Mittelalters war geprägt durch den wachsenden Einfluss der Kirche auf das Strafrecht und den Strafvollzug. Es ist zu unterscheiden zwischen dem kirchlichen Strafvollzug und dem staatlichen. a. Kirchlicher Strafvollzug In den ersten Jahrhunderten nach dem Zerfall des Weströmischen Reiches bestimmt wesentlich die Kirche Strafrecht und Strafvollzug. Mit dem Aufbau staatlicher Gewalt seit dem 9. Jh. hat sie zwar einen Teil ihrer weltlichen Strafgewalt an die Staatsgewalt abgeben müssen, sie ist aber in den nachfolgenden Jahrhunderten des Mittelalters für ihren eigenen Lebensbereich noch verantwortlich für Strafrecht und Strafvollzug. Ferner übt sie indirekt noch starken Einfluss auf die staatliche Rechtspflege aus. Sie ist somit auch für den weltlichen Bereich prägend, was Strafpraxis anbelangt. Die Kirche hat die negativen Seiten der Rechtspflege wesentlich bestimmt, allerdings auch schon früh positive Ansätze gezeigt. Reformideen sind zuerst im kirchlichen Bereich aufgekommen, so z.B. der erste Besserungsgedanke im Rahmen der Strafhaft.

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