Beschreibung
Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Polizeiliche Tätigkeit (selbst Zwangs- und Gewaltausübung) hat durch den historischen Prozess der zunehmenden Verrechtlichung für die Öffentlichkeit an Dramatik verloren. Da die Polizeipraktiken geregelt, dadurch scheinbar gebändigt und letztlich ganz normal erscheinen, werden sie im Alltag nur noch ausnahmsweise hinterfragt. Dieser Nimbus der Ordnungsgemäßheit wird jedoch u.a. durch regelmäßige Polizeiskandale und Übergriffe in Frage gestellt. Zur Illustration der Problematik beginnt die Arbeit mit einem Kapitel, in dem (erstmalig) der Skandal um die Bernauer Wache eingehend dargestellt wird. Die Dissertation legt systematisch Gründe für eine effektive Kontrolle der Polizei dar und geht der Frage nach, wer eigentlich - anhand welcher konkreten Maßstäbe und mit wie viel Aussicht auf Erfolg - zur Kontrolltätigkeit berufen ist. Hierzu werden zunächst ausführlich die Maßstäbe (z.B. Grundrechte, einzelne Aspekte des Rechtsstaats) und Kriterien für eine effektive Kontrolle (z.B. Erfordernis der Unabhängigkeit der Kontrolleure, Distanz zwischen den Akteuren) herausgearbeitet. Sodann wird die konkrete Kontrollpraxis erfasst, wobei exemplarisch die Verhältnisse im Land Brandenburg untersucht werden. Die Kontrolle durch Landesparlament, Justiz, Exekutive, alternative Kontrolleure, einzelne Bürger und Medien wird dabei auch anhand zahlreicher Beispiele beleuchtet. Anschließend wird im Vergleich mit den zuvor erarbeiteten Maßstäben und Kriterien die beschriebene Kontrollsituation einer Bewertung unterzogen. Die Ergebnisse sind überaus ernüchternd, denn in zentralen Funktionsbereichen der Polizei findet eine effektive Kontrolle nicht statt. Oftmals gleichen die Kontrollbemühungen nur einer symbolischen Inszenierung. Angesprochen werden alternative Kontrollmöglichkeiten und die Frage nach der Übertragbarkeit der Ergebnisse auf die Polizeien anderer Bundesländer. Im Abschnitt 2.1.1 ist zudem ein Exkurs zur Diskussion über eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten eingefügt.