Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Fachhochschule Kiel (Wirtschaft), Veranstaltung: Verfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Ininternationalen Verträgen ist inzwischen die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nurnoch bei solchen über geringwertige Gegenstände gegeben. In den allermeisten Fällenvereinbart dagegen die deutsche und die ausländische Wirtschaft, für den Streitfall, dieEntscheidung durch ein Schiedsgericht 1.Aus welchen Gründen klagt jedoch beispielsweise ein deutsches Unternehmen, dasMaschinen nach Großbritannien verkauft hat, den Kaufpreis nicht einfach nach Art. 5 desEuropäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckunggerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), vor einem englischenGericht ein, nachdem Großbritannien inzwischen dem Übereinkommen beigetreten ist ?2Es leuchtet ein, dass dem deutschen Unternehmen das englische commen-law-System nichtgeheuer ist. Umgekehrt geht es aber dem englischen Käufer mit dem deutschen Recht nichtanders. Oft unterwirft sich deshalb keine der Parteien gerne der Gerichtsbarkeit im Staat desanderen Geschäftspartners, jedoch können sich die Partner mühelos auf ein Schiedsverfahreneinigen. Schiedsverfahren sind flexibler als nationale Prozessordnungen und gewähren dereinen Partei nicht den Vorteil eines wohl ihr, nicht aber der Gegenseite vertrautenGerichtsverfahrens. Weiterhin können Vorteile hinsichtlich der Prozesssprache imSchiedsgerichtsverfahren ausgeglichen werden. Schließlich kann die internationaleVollstreckung von Schiedsurteilen in einem größeren Maße gesichert werden, als dieVollstreckung staatlicher Gerichtsurteile, da alle wesentlichen Industriestaaten und dieüberwiegende Zahl der Entwicklungsländer dem sog. New Yorker Übereinkommen über dieAnerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile (s.4.8 ) beigetretensind, während es ein vergleichbares Abkommen über die Vollstreckung von staatlichenGerichtsurteilen zumindest außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht gibt3.Dies lässt bereits erkennen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit inzwischen weder aus demnationalen noch internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr wegzudenken ist.Im Folgenden soll daher der wachsenden Bedeutung von Schiedsverfahren durch eine kurze,systematische Darstellung von nationaler und internationaler Schiedsgericht sbarkeitRechnung getragen werden.1vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ S.267ff.2Bekanntmachung vom 12.12.1986, BGB1 II,1146.3vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ , S.267ff.
Informationen zu E-Books
Individuelle Erläuterung zu E-Books