Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 15 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte, Kirchenrecht, bürgerliches Recht und Handelsrecht), Veranstaltung: Seminar: Die Entwicklung des Zivilprozesses in der frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklung des Zivilprozesses in der frühen Neuzeit: die Prozessordnungen des 19. Jahrhunderts - Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis sowie Vollstreckung der großherzoglich-badischen und königlich-hannoverschen Prozessordnung.I. Die vorliegende Arbeit beginnt mit einer Beschreibung der politischgesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover bis zum Inkrafttreten der jeweils zu untersuchenden großherzoglich-badischen Prozessordnung von 1832 und königlich-hannoverschen Prozessordnung von 1850. Diese Prozessordnungen fielen insbesondere in eine Zeit revolutionärer Erhebungen und verfassungsstaatlicher Bestrebungen, als die unterschiedlichen territorial zersplitterten Rechtsordnungen nicht mehr dem sich wirtschaftlich und sozial emanzipierenden Bürgertum genügten. Als Errungenschaften beider Prozessordnungen galten in Anlehnung an den französischen code de procédure civil von 1806 die Einführung moderner Prozessmaximen, insbesondere den Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens in Abkehr vom geheimen Prozess. Im Anschluss werden die wesentlichen Teilaspekte der Säumnis, Urteil, Urteilswirkungen und Vollstreckung beider Prozessordnungen (vergleichend) aufgegriffen und dargestellt.II. Beim Säumnisverfahren galt bereits für beide Prozessordnungen grundsätzlich, das derjenige verliert, der sich nicht um seinen Prozess kümmert und als Säumnisstrafe gegen den Beklagten eine Geständnisfiktion nach dem Prinzip der affirmativen Litiskontestation eintritt. Die Aufhebung der Versäumnisfolgen waren jeweils durch Wiederherstellungsanträge bzw. Einsprüche binnen kurzer Frist ohne weiteres möglich; jedoch nach Fristablauf nur unter besonders verschärften Voraussetzungen, um ein Grundübel des gemeinen Prozesses, der oft durch alle Instanzen getriebene Streit um eine Wiedereinsetzung, zu beseitigen.III. Auch die Bestimmungen in der badischen und hannoverschen Prozess-ordnung im Hinblick auf das Urteil und dessen Wirkungen sind im Wesentlichen gleich. Allerdings lassen sich erhebliche Unterschiede zum französischen Gerichtsverfahren nach dem code de procédure civil von 1806 feststellen. Beispielsweise war die Urteilsabfassung in Baden und Hannover die Sache der Richter und folgte nicht dem französischen Prinzip, dass ein Gericht nur zu entscheiden habe und die Urteilsabfassung Sache der Parteiensei.
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