Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Universität Leipzig (Juristenfakultät Leipzig), Veranstaltung: Übung im Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ohne denEinsatz heimlicher Ermittlungsmaßnahmen nur noch selten zur Aburteilunggebracht werden.1 Der Einsatz solcher Methoden wirft jedoch eine ganzeReihe von strafprozessualen Fragen auf und wird unter diesem Blickwinkelseit längerem kontrovers diskutiert.Der große Senat für Strafsachen hatte sich in diesem Zusammenhang indem Beschluss vom 13.5.19962 mit einem Problem von besonders großerpraktischer Relevanz auseinanderzusetzen. Es ging um die Fragestellung,ob ein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten besteht,wenn er nicht weiß, dass er auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehördenausgefragt wurde. Neben den rein praktischen Konsequenzen istdie Beantwortung dieser Frage zwangsläufig auch kursbestimmend3 fürdie gesamte Strafprozessrechtsdogmatik. Zunächst sei der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt kurz dargestellt.Im vorliegenden Fall bat die Polizei eine Privatperson, welche offensichtlichmit dem Tatverdächtigen bekannt war, diesem in einem vertraulichen Telefonatentsprechende Informationen über die Tat zu entlocken. Da das Gesprächnicht auf deutsch geführt werden konnte, wurde mit Wissen des Zeugenein Dolmetscher bestellt, der das Gespräch mithörte. In dem Telefongesprächgestand der Tatverdächtige ein, die Tat begangen zu haben. DerDolmetscher sagte dann in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagtenaus, woraufhin dieser verurteilt wurde.1 Schneider, NStZ 2001, 8, 9.2 BGHSt 42, 139.3 So treffend Fezer, NStZ 1996, 289, 289.
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