Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Bevölkerungsgeographie, Stadt- u. Raumplanung, Note: 2,7, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Geographie), Veranstaltung: Mittelseminar Raum- und Umweltplanung, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Hauptproblem der Entwicklung unserer Großstädte besteht darin, aus demüberkommenen, ungeordneten und vielfach Sinn- und zweckwidrigen Chaos zu einemidealeren Zustand zu gelangen. (Hallescher Stadtbaurat Wilhelm Jost 1925)Die Stadtplanung dient somit, als Vorsorge für eine planmäßige Stadtentwicklung.(Stadt Halle (Saale) (1995): Flächennutzungsplan: Erläuterungsbericht. Halle, S. 27) Der Flächennutzungsplan wird integrativ und gesamtplanerisch für das gesamteGemeindegebiet aufgestellt. Der Flächennutzungsplan ist kein abschließenderDarstellungskatalog, besitzt jedoch eine behördenverbindliche Richtlinie. Auch Behörden z.B.des Straßenbaus sind mit ihrem Fachplanungen an den Flächennutzungsplan gebunden.Die Darstellungen der beabsichtigte Bodennutung werden in den Grundzügen (nichtparzellengenau) in dem Flächennutzungsplan dargestellt.Vorgegebene Maßstäbe für die Darstellungen sind beispielsweise 1:20.000 bzw. 1:10.000 und1:5000.Der Flächennutzungsplan beschreibt somit die Allgemeine Art und das Allgemeine Maß derbaulichen und sonstigen Nutzung jedoch nicht die Besondere Art der baulichen Nutzung.Der Planungshorizont liegt zwischen 10 bis 15 Jahren, ist aber nicht gesetzlich fixiert. Diesermuss genügend Entwicklungsreserven beinhalten um auch für künftige heute noch nicht zubestimmenden Entwicklungen tragfähig zu sein.Soweit erforderlich können Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen auch innerhalb desPlanungszeitraumes vorgenommen werden.Verzichtet kann nur dann auf dem Flächennutzungsplan wenn der Bebauungsplan fürstädtebauliche Ziele ausreicht.Insgesamt gesehen stellt der Flächennutzungsplan die beabsichtigte städtebaulicheEntwicklungen der Stadt nach den heute voraussehbaren Bedürfnissen dar.(Braam, W. (1999): Stadtplanung. Aufgabenbereiche, Planungsmethodik, Rechtsgrundlagen.Düsseldorf, S. 55-56)
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