Beschreibung
Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nur realisieren, wenn er die erforderlichen Informationen einfordern kann, um die Ansprüche beziffern zu können (§ 253 Abs. 2 ZPO). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in § 2314 BGB Auskunfts-, Wertermittlungs- und weitere vorbereitende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten normiert. Der Wortlaut des § 2314 BGB ist aber unstreitig zu eng. Die Autorin nimmt eine Auslegung vor, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung zu einem einheitlichen System vorbereitender Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten führt, das Sinn und Zweck des § 2314 BGB gerecht wird. Da Umfang und Anwendungsbereich der Ansprüche des § 2314 BGB präzise dargestellt werden, hat die Arbeit auch für den Praktiker wertvollen Nutzen.
Autorenportrait
Die Autorin: Uta Heidenreich, geboren 1979 in Arnsberg, legte nach einem rechtswissenschaftlichem Studium an der Universität Gießen 2003 erfolgreich das Erste Staatsexamen und nach Referendariat am LG Dortmund 2006 das Zweite Staatsexamen ab. Seit Anfang 2007 ist sie als Rechtsanwältin tätig. 2009 wurde sie an der Universität Gießen promoviert.
Inhalt
Umfang und Anwendungsbereiche der Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten – Weite Auslegung des § 2314 BGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift über den Wortlaut hinaus – Keine Ermittlungspflicht des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Inhaltsverzeichnis