Beschreibung
Gegenstand der Arbeit bilden die sich im Bereich der deliktischen Gehilfenhaftung stellenden Rechtsanwendungsprobleme. Vor allem der dezentralisierte Entlastungsbeweis sowie die zu seiner Umgehung entwickelten Konstruktionen stehen seit jeher im Mittelpunkt der Kritik. Zusätzliche Brisanz erhält der Problemkreis durch die Dichotomie vertraglicher und deliktischer Haftung sowie die Besonderheiten der Deliktshaftung juristischer Personen. Mit dem Ziel, die rechtspolitisch billigenswerten Inhalte der zur Ausschaltung des § 831 Abs. 1 BGB entwickelten Zurechnungsmodelle auf eine dogmatisch tragfähige Grundlage zu stellen, zeichnet die Arbeit die Entwicklungslinien der Umgehungskonstruktionen nach, arbeitet Schnittstellen und Überschneidungen der deliktischen Gehilfenhaftung mit anderen Rechtsinstituten heraus und fragt nach den dogmatisch-konstruktiven Schwächen der zur Überbrückung des haftungsrechtlichen Vakuums zwischen § 278 BGB und § 831 Abs. 1 BGB angebotenen Ansätze. Der Lösungsvorschlag liegt in einer Neuordnung der deliktischen Gehilfenhaftung, welche im Rahmen wertender Betrachtung durch Herleitung einer auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten, von der Rechtsform unabhängigen Außenhaftung des Unternehmens gelingt.
Autorenportrait
Der Autor: Marc Oliver Hilgers, geboren 1968 in Bochum. Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Bochum, Lausanne und Speyer. Erstes juristisches Staatsexamen 1993, zweites Staatsexamen 1995. Nach promotionsbegleitender Lehrstuhltätigkeit Rechtsanwalt seit 1997. Promotion 2002.
Inhalt
: Verrichtungsgehilfenhaftung und dezentralisierter Entlastungsbeweis – Schnittstellen und Überschneidungen mit anderen Rechtsinstituten – Dichotomie vertraglicher und deliktischer Haftung – Einordnung der Verkehrs(sicherungs)pflichten in das gesetzliche System – Haftung für Organisationspflichtverletzungen als zentrale Haftungskategorie – Übersetzung der Organisationshaftung ins bewegliche System – Verkehrspflichthaftung juristischer Personen – Übertragung des entwickelten Haftungsmodells auf die Gesamthand.