Beschreibung
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz vor staatlichen Maßnahmen - insbesondere Datenerhebungsmaßnahmen - einen absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung begründet. Dessen Schutz haben die Gesetzgeber in Bund und Ländern durch die Aufnahme kernbereichsschützender Vorschriften in die Polizeigesetze zu gewährleisten, was zu einer Vielfalt von Regelungen geführt hat. Die Reaktion der Gesetzgeber auf die Vorgaben reicht von einer ablehnenden, abwartenden Haltung bis zur bereitwilligen Übertragung des Konzepts sogar auf Bereiche, in denen das Bundesverfassungsgericht noch keine Vorgaben gemacht hat. Nicht immer halten sich die Gesetzgeber dabei an die Vorgaben des Gerichts. Diese Defizite werden noch deutlicher, wenn man den Kernbereich als umfassend anwendbares Konzept versteht. Widersprüche bereits im Konzept haben jedoch zur Folge, dass selbst Befürworter des Konzepts dem Anspruch eines absoluten Schutzes nicht gerecht werden können - es stellt sich daher die Frage, welche Alternativen es gibt.
Autorenportrait
Geboren 1986; Studium der Rechtswissenschaft in Hannover und Durham (UK); 2011 Magister Legum Europae; 2012 erstes juristisches Staatsexamen; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft an der Universität Hannover; seit 2015 Referendariat beim Oberlandesgericht Celle.