Beschreibung
Erst die Schuldrechtsreform bindet die Veräußerung der heute wirtschaftlich sehr bedeutsamen unkörperlichen Güter - insbesondere der Immaterialgüterrechte und des technischen Know-hows - verstärkt in das Kaufrecht ein. Die Vorschriften des Sachkaufs sind nun zwar auf den Kauf unkörperlicher Güter entsprechend anwendbar, allerdings ist ungeklärt, wie die entsprechende Anwendung im Einzelnen ausgestaltet zu sein hat. Vor diesem Hintergrund entwickelt Maximilian Haedicke Lösungsansätze für die Einbindung unkörperlicher Güter in das bürgerlich-rechtliche Vermögensrecht im Allgemeinen und in das Kaufrecht im Besonderen. Er kritisiert die auf der pandektistischen Tradition beruhende, heute nicht mehr zeitgemäße Einteilung der Kaufgegenstände in "Sachen und Rechte" und entwickelt eine Theorie der Rechtsgegenstände, auf deren Grundlage die Immaterialgüterrechte und die "sonstigen Gegenstände" in das Kaufrecht integriert werden können. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob und wie das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht, namentlich die Sachmängelhaftung, auf die Veräußerung bzw. Lizenzierung von Immaterialgüterrechten und von "sonstigen Gegenständen" Anwendung finden kann und muß.